In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kiesabbaugebiet "G.________" beginne rund 60 m entfernt südlich des Grundstücks der Beschwerdeführenden. Der Abschluss der Kiesabbautätigkeit in diesem Bereich stehe in den nächsten Monaten bevor und ein Teilbereich sei bereits rekultiviert. Ein allfälliger Unterbruch oder eine Einschränkung der derzeitigen Arbeiten hätte zur Folge, dass die Grube im Bereich "Bodenacher" nicht weiter aufgefüllt und rekultiviert würde.