unverzüglich vorgenommen. Sie habe bereits im Vorfeld begonnen, die sehr umfangreichen und bis ins Jahr 1957 zurückgehenden Akten zusammenzutragen und zu sichten sowie Pläne reproduzieren zu lassen. Die Beschwerdeführenden seien jeweils informiert und dokumentiert worden. Aufgrund des sehr weit gefassten Vorwurfs gravierender Missstände auf dem Gebiet der Kiesgrube Rubigen habe sich die Vorinstanz mit äusserst komplexen fachspezifischen und rechtlichen Fragestellungen konfrontiert gesehen, deren Aufarbeitung und Beantwortung aufwendig und zeitintensiv gewesen sei.