3. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den prozessualen Rechtsbegehren widersetzte sie sich grundsätzlich nicht. Die Beschwerdeführenden würden im Wesentlichen ihre Rügen aus dem baupolizeilichen Verfahren wiederholen. Insoweit werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die Vorinstanz habe die Anliegen der Beschwerdeführenden stets ernst genommen und die nötigen Abklärungen 5