Insbesondere habe sie bewusst unterlassen, konkrete Massnahmen zur Reduktion der vom Gesamtbetrieb der Kiesgrube ausgehenden und gutachterlich festgestellten übermässigen Lärmimmissionen auf das erlaubte Mass anzuordnen. Ebenso habe sie es unterlassen, gegen die rechtswidrige Fortführung der baubewilligungspflichtigen Aufbereitungs- und Ablagerungstätigkeiten im Gebiet Bluemisberg einzuschreiten. Die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt. Für die Ausbeutungstätigkeiten auf dem Kiesgrubenareal fehle die Baubewilligung. Das Kiesgrubenreglement sei gültig und anwendbar.