Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, sie hätten sich aufgrund der wiederholten verweigernden Haltung der Vorinstanz gezwungen gesehen, die Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens zu verlangen. Die Vorinstanz hätte die Missstände nur widerwillig abgeklärt und es unterlassen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere habe sie bewusst unterlassen, konkrete Massnahmen zur Reduktion der vom Gesamtbetrieb der Kiesgrube ausgehenden und gutachterlich festgestellten übermässigen Lärmimmissionen auf das erlaubte Mass anzuordnen.