4. Die Vorinstanz sei aufzufordern, die der Ziffer 5b zugrunde liegenden Kosten bzw. Arbeitsaufwände (amtliche Kosten, Auslagen und Leistungen Dritter) zu Handen der amtlichen Akten im Einzelnen nachzuweisen und eine Kopie der detaillierten Aufstellung den Unterzeichnenden auszuhändigen.»