1 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 3). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'200.00 wurden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden auferlegt (Ziffer 5). Die Kosten des Lärmgutachtens trug die Beschwerdegegnerin. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 31. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: