Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 24. Februar 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ersatzvornahme auf, bis spätestens 31. August 2015 mit einem schriftlichen Konzept lärmmindernde Massnahmen nachzuweisen und anschliessend innert einer Frist von drei Monaten umzusetzen (Ziffer 1). Im Übrigen stellte sie fest, dass das Kieswerk der Beschwerdegegnerin auf dem Gemeindegebiet baurechtskonform sei (Ziffer 2). Die Anzeige der Beschwerdeführenden wurde unter Vorbehalt von Ziff. 1 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 3).