Das Lärmgutachten der AF.______ vom 10. November 2011 ergab, dass die Lärmimmissionen an den Messpunkten den Zielwert von 45 dB(A) überschritten und dass weitere Abklärungen erforderlich waren. Die Vorinstanz gab der Beschwerdegegnerin deshalb Gelegenheit, Massnahmen zur Lärmreduktion vorzuschlagen. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen.