Sie bat deshalb die Beschwerdeführenden, ihre Anzeige grundstückbezogen zu präzisieren. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin einen Auszug aus dem Zonenplan ein, auf dem das von der Anzeige betroffene Abbau- und Deponiegebiet gelb markiert war. Gestützt darauf stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2014 fest,