Die Beschwerdeführenden erwarben mit Kaufvertrag vom 23. November 2009 die Liegenschaft am E.________weg 12 (Rubigen Grundbuchblatt Nr. F.________). Mit Schreiben vom 17. August 2011 wandten sie sich an die Gemeinde und teilten mit, seit der Erweiterung des Ausbeutungsgebiets hätten Lärm- und Staubbelastungen wiederholt übermässige und unzumutbare Werte erreicht. Unterredungen mit der Beschwerdegegnerin hätten zu keinen Verbesserungen geführt. Sie hätten Grund zur Annahme, dass das kommunale Kiesgrubenreglement2 seit Jahren missachtet werde. Sie baten die Gemeinde um Stellungnahme und behielten sich eine baupolizeiliche Anzeige vor.