b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist nur die Baueinstellungsverfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2015. Die von den Beschwerdeführenden zusätzlich genannten Themen bzw. allfällige künftige Kosten oder Entschädigungen sind nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Erklärung der Gemeinde, im Frühling werde mit den betroffenen Amts- und Fachstellen eine Besichtigung der Situation durchgeführt, ist bloss ein Hinweis zum weiteren Vorgehen. Dieser enthält weder Aussagen zur Kostentragung noch stellt er eine Verfügung dar. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführenden kann daher nicht eingetreten werden. 4. Verfahrenskosten