Andererseits war die Anordnung erforderlich und geeignet, um bis zur Vornahme weiterer Abklärungen, die aufgrund von Schneefällen nicht sofort möglich waren, zusätzliche Arbeiten und Materialeinbringungen an der Böschung zu verhindern. Die vorläufige Baueinstellung ist für die Beschwerdeführenden auch zumutbar, da damit kein dauerhaftes Verbot ausgesprochen wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde Adelboden die angefochtene Baueinstellungsverfügung zu Recht erlassen hat. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 18 Bst. d und N. 29