Hier erfolgten die Terrainveränderungen jedoch nicht zur Umgebungsgestaltung des Hauses der Beschwerdeführenden, sondern in einem Waldstück zur Sicherung eines Hangs. Andererseits kommen die Vorbehalte von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BewD zum Tragen, da die Terrainveränderungen und die Materialablagerung ausserhalb der Bauzone im Wald und in der Nähe eines Gewässers erfolgten. Es besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass diese Veränderungen das Schutzinteresse des Waldes und des geschützten Uferbereiches tangieren und den Räum äusserlich in relevanter Weise verändern können.