Einerseits nimmt das Bewilligungsdekret nämlich nur jene Terrainveränderungen von der Baubewilligungspflicht aus, die der Umgebungsgestaltung dienen. Dazu zählen nur Massnahmen in der Umgebung eines Gebäudes, die einen funktionellen Zusammenhang zum Gebäude bzw. dessen Nutzung haben (Gartenanlage etc.).11 Hier erfolgten die Terrainveränderungen jedoch nicht zur Umgebungsgestaltung des Hauses der Beschwerdeführenden, sondern in einem Waldstück zur Sicherung eines Hangs.