1a Abs. 2 BauG).9 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind nur Terrainveränderungen, die lediglich als Massnahme der Umgebungsgestaltung dienen und höchstens 100 m3 umfassen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD10), sowie das Lagern von Material bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob das Volumen der vorgenommenen Terrainveränderungen mehr als 100 m3 beträgt und ob das abgelagerte Aushubmaterial im Zeitpunkt der Baueinstellung bereits mehr als drei Monate deponiert war. Dies ist aber vorliegend auch nicht entscheidend, da die Ausnahmen von Art. 6 BewD nicht zur Anwendung gelangen: