übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen.7 Art. 22 RPG ist eine Minimalvorschrift und direkt anwendbar. Die Kantone dürfen über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinausgehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht unterstellen. Andererseits dürfen sie Kleinstbauten und -anlagen von der Baubewilligungspflicht ausnehmen, sofern diese keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken. Die Kantone dürfen jedoch nicht von der Bewilligungspflicht befreien, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf.8 Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben in den Art. 1a und Art. 1b