b) Die Beschwerdeführenden verfügen unbestrittenermassen über keine Baubewilligung für die an der Böschung auf ihrem Grundstück vorgenommenen Arbeiten und die Lagerung von Aushubmaterial und Humus. Sie machen jedoch geltend, beides sei nicht baubewilligungspflichtig. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 6a 5