4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der Gemeinde die Vorakten und eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Gemeinde gehe davon aus, dass die vorgenommenen Arbeiten baubewilligungspflichtig seien. Die Bewilligungspflicht sei vorliegend unabhängig vom Volumen der Terrainveränderungen, da sich das Bauvorhaben vollständig im Waldbereich befinde und teilweise bis an das Bachbett reiche. Im September 2014 seien nur kleine Mengen an Material in das bestehende Gelände eingebracht worden, um eine Bepflanzung zu ermöglichen.