Die Beschwerdeführenden führen als Begründung an, die von ihnen vorgenommenen Arbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig. Das Volumen der Terrainveränderung sei geringer als 100 m3 und das Vorhaben tangiere weder das Schutzinteresse des Waldes noch befinde es sich im geschützten Uferbereich. Einzig die unterste Holzbretterreihe befinde sich in der Nähe des Gewässerraumes. Sie diene dem Erhalt des Erosionsschutzes am Bach. Anlässlich des Augenscheins im September 2014 hätten sie den Bauinspektor der Gemeinde vollständig über die angefangenen und geplanten Arbeiten informiert.