Es ist nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens, die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit der Arbeiten, die der Beschwerdeführer an seiner Liegenschaft vornimmt, zu prüfen. Aufgrund der vorliegenden Vorakten kann dies auch nicht beurteilt werden. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob die Renovation bewilligungspflichtig ist und ob ein nachträgliches Bewilligungsverfahren bzw. ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren eingeleitet werden muss. 3. Kosten