Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, es handle sich um den Umbau eines Bauernhauses in ein Ferienhaus. Dies erweckt mindestens den Anschein, dass eine Nutzungsänderung beabsichtigt ist und dass die Liegenschaft keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen wird. Die Umnutzung eines Bauernhauses zu einem Ferienhaus kann schliesslich auch gegen Art. 75b BV6 verstossen.