d) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gemäss Verfügung vom 23. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer für die Renovation des Gebäudes keine Baubewilligung eingeholt. Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern bedürfen nur dann keiner Baubewilligung, wenn keine Nutzungsänderung damit verbunden ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD4). Zudem sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nur 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 standortgebundene Bauten zulässig, d.h. solche, die der Landwirtschaft dienen (Art. 24 RPG5).