Da die Renovation nach wie vor im Gange ist und nicht feststeht, wie lange sie dauern wird, erscheint es als wenig sachgerecht, ein bestimmtes Datum für die Entsorgung der Materialien festzulegen. Hingegen erscheint es als angemessen, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er die nicht mehr verwendbaren Materialien mindestens vierteljährlich entsorgt. Die Verfügung der Gemeinde Diemtigen wird entsprechend angepasst.