c) Dem Pflichtigen ist für die Ausführung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen eine angemessene Frist zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2015 Frist bis zum 15. April 2015 gesetzt. Diese Frist ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens zwischenzeitlich abgelaufen. Da die Renovation nach wie vor im Gange ist und nicht feststeht, wie lange sie dauern wird, erscheint es als wenig sachgerecht, ein bestimmtes Datum für die Entsorgung der Materialien festzulegen.