Die Verfügung vom 23. Februar 2015 sieht vor, dass nicht mehr benötigte Materialien entsorgt werden, dass das Holz ordentlich gestapelt wird und dass die Entsorgungsnachweise der Gemeinde bei Verlangen vorgelegt werden. Diese Anordnung geht nicht über die ohnehin geltende gesetzliche Regelung hinaus. Da die Renovation des Hauses nach Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen ist, kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin Abfälle anfallen. Die Anordnung in der Verfügung vom 23. Februar 2015 macht daher weiterhin Sinn. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Beschwerde wird abgewiesen.