a) Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich ein Bauernhaus. Der Beschwerdeführer gibt an, dieses werde zurzeit renoviert, wobei im üblichen Rahmen Bauabfälle anfielen. Diese würden vorübergehend auf der Parzelle gelagert und periodisch entsorgt, letztmals am 24. November 2014. Auf der Parzelle liege kein rechtswidriger Zustand vor, die Wiederherstellungsverfügung sei daher unbegründet. b) Wer Bau- und Abbrucharbeiten durchführt, muss die Bauabfälle auf der Baustelle oder, soweit dies betrieblich nicht möglich ist, in einer geeigneten Anlage trennen und vorschriftsgemäss entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind während drei Jahren aufzubewahren (Art. 14 Abs. 1 AbfG3).