ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/23 Bern, 10. Juni 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen, Diemtigtalstrasse 15, Postfach 13, 3753 Oey-Diemtigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen vom 23. Februar 2015 (Lagerung von Bauabfällen und anderen Gegenständen) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Diemtigen Grundbuchblatt Nr. Y.________. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. Februar 2015 forderte die Gemeinde Diemtigen den Beschwerdeführer auf, alle auf dem Grundstück gelagerten Materialien, die nicht mehr verwendet werden können, zu entsorgen und das vorhandene Brennholz ordentlich zu stapeln. Die Entsorgungsnachweise seien der Gemeinde auf Verlangen vorzuweisen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. 2 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wiederherstellung a) Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich ein Bauernhaus. Der Beschwerdeführer gibt an, dieses werde zurzeit renoviert, wobei im üblichen Rahmen Bauabfälle anfielen. Diese würden vorübergehend auf der Parzelle gelagert und periodisch entsorgt, letztmals am 24. November 2014. Auf der Parzelle liege kein rechtswidriger Zustand vor, die Wiederherstellungsverfügung sei daher unbegründet. b) Wer Bau- und Abbrucharbeiten durchführt, muss die Bauabfälle auf der Baustelle oder, soweit dies betrieblich nicht möglich ist, in einer geeigneten Anlage trennen und vorschriftsgemäss entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind während drei Jahren aufzubewahren (Art. 14 Abs. 1 AbfG3). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 3 Die Gemeinde hat mit den Vorakten eine Fotodokumentation eingereicht, die den Zustand des Grundstücks im Oktober 2014 sowie am 21. und 24. November 2014 zeigen. Auf dem Grundstück und um das Gebäude befanden sich zu dieser Zeit mehrere Haufen von Holzabfällen, Bauschutt, ausgediente Gerätschaften und sonstiger Abfall. Die Fotos belegen, dass der anfallende Abfall nicht vorschriftsgemäss entsorgt wurde. Der Zustand der Liegenschaft war zu diesem Zeitpunkt widerrechtlich. Der aktuelle Zustand der Liegenschaft kann nicht beurteilt werden. Die Verfügung vom 23. Februar 2015 sieht vor, dass nicht mehr benötigte Materialien entsorgt werden, dass das Holz ordentlich gestapelt wird und dass die Entsorgungsnachweise der Gemeinde bei Verlangen vorgelegt werden. Diese Anordnung geht nicht über die ohnehin geltende gesetzliche Regelung hinaus. Da die Renovation des Hauses nach Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen ist, kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin Abfälle anfallen. Die Anordnung in der Verfügung vom 23. Februar 2015 macht daher weiterhin Sinn. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Beschwerde wird abgewiesen. c) Dem Pflichtigen ist für die Ausführung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen eine angemessene Frist zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2015 Frist bis zum 15. April 2015 gesetzt. Diese Frist ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens zwischenzeitlich abgelaufen. Da die Renovation nach wie vor im Gange ist und nicht feststeht, wie lange sie dauern wird, erscheint es als wenig sachgerecht, ein bestimmtes Datum für die Entsorgung der Materialien festzulegen. Hingegen erscheint es als angemessen, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er die nicht mehr verwendbaren Materialien mindestens vierteljährlich entsorgt. Die Verfügung der Gemeinde Diemtigen wird entsprechend angepasst. d) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gemäss Verfügung vom 23. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer für die Renovation des Gebäudes keine Baubewilligung eingeholt. Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern bedürfen nur dann keiner Baubewilligung, wenn keine Nutzungsänderung damit verbunden ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD4). Zudem sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nur 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 standortgebundene Bauten zulässig, d.h. solche, die der Landwirtschaft dienen (Art. 24 RPG5). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, es handle sich um den Umbau eines Bauernhauses in ein Ferienhaus. Dies erweckt mindestens den Anschein, dass eine Nutzungsänderung beabsichtigt ist und dass die Liegenschaft keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen wird. Die Umnutzung eines Bauernhauses zu einem Ferienhaus kann schliesslich auch gegen Art. 75b BV6 verstossen. Es ist nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens, die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit der Arbeiten, die der Beschwerdeführer an seiner Liegenschaft vornimmt, zu prüfen. Aufgrund der vorliegenden Vorakten kann dies auch nicht beurteilt werden. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob die Renovation bewilligungspflichtig ist und ob ein nachträgliches Bewilligungsverfahren bzw. ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren eingeleitet werden muss. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG7). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Diemtigen vom 23. Februar 2015 wird wie folgt geändert: 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5 "Ziff. 1: Sie werden aufgefordert, die auf Ihrem Grundstück Nr. Y.________, Z.________ 7, A.________, gelagerten Materialien, die nicht mehr verwendet werden können, vierteljährlich ordentlich zu entsorgen." Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. V. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin 6 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf