Im vorliegenden Fall wurden nach dem Schriftenwechsel ein Fachbericht und eine zusätzliche Stellungnahme des OIK I eingeholt und die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der gebotene Zeitaufwand wie auch die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich zu werten, während die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen ist. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.00 als angemessen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern damit inkl. Auslagen/Spesen und Mehrwertsteuer Parteikosten im Betrag von Fr. 6'763.50 zu ersetzen. III. Entscheid