11 Abs. 1 PKV8 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG9). Im vorliegenden Fall wurden nach dem Schriftenwechsel ein Fachbericht und eine zusätzliche Stellungnahme des OIK I eingeholt und die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.