Der Beschwerdeführer hat zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die (aktualisierte) Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner vom 10. August 2015 beträgt Fr. 8'383.50 (Honorar Fr. 7'500.00; Auslagen/Spesen Fr. 262.50; Mehrwertsteuer Fr. 621.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV8 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz.