f) Zusammengefasst steht damit fest, dass die gemäss VSS-Norm 640 273a vorgesehene Sichtweite zwar nicht eingehalten ist, wenn auf dem Längsparkplatz ein Fahrzeug abgestellt ist, dass aufgrund der gesamten Umstände die Verkehrssicherheit aber dennoch gewährleistet ist. Bei dieser Sachlage fehlt es an zwingenden öffentlichen Interessen für die Aufhebung des Längsparkplatzes. Da die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen ist, hat die Gemeinde zu Recht darauf verzichtet, für den Längsparkplatz ein Benützungsverbot zu erlassen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.