d) Der fragliche Längsparkplatz tangiert das freizuhaltende Sichtfeld. Ist auf dem Längsparkplatz ein Fahrzeug abgestellt, so reduziert sich die Knotensichtweite gemäss Fachbericht des OIK I bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m im ungünstigsten Fall auf ca. 9 m; bei einer Beobachtungsdistanz von 1,50 m auf ca. 13 m. Die gemäss den VSS- Normen verlangte Knotensichtweite von vorliegend mindestens 20 m ist damit nicht eingehalten, wenn auf dem Längsparkplatz ein Fahrzeug abgestellt ist (vgl. Erwägung 4d). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist und der Längsparkplatz aufgehoben werden müsste.