Der visierte Plan zeigt, dass die Gemeinde spätestens seit dem 28. September 2001 Kenntnis von diesem Längsparkplatz hatte. Da die Sichtlinie im genannten Plan mit Bleistift eingetragen ist, wusste die Gemeinde zudem, dass dieser das Sichtfeld tangiert. Es steht damit fest, dass der Gemeinde die Problematik der Verkehrssicherheit bewusst war. Die Fünfjahresfrist ab Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit ist daher längst abgelaufen. Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung somit nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen die Aufhebung des Längsparkplatzes gebieten.