Die Beschwerdegegner bringen vor, der Längsparkplatz sei gemäss dem visierten Plan bewilligt. Einen anderen Nachweis als den visierten Plan reichen sie für die Bewilligung jedoch nicht ein. Der visierte Plan stellt keine Baubewilligung dar. Da sich in den von der Gemeinde eingereichten und nach ihren Angaben kompletten Baubewilligungsakten weder ein Baugesuch noch sonst ein Hinweis auf eine Bewilligung für den Längsparkplatz findet, muss davon ausgegangen werden, dass für den Längsparkplatz kein Baugesuch und keine Bewilligung vorliegt. Da Abstellplätze bewilligungspflichtig sind, ist der erstellte Längsparkplatz formell rechtswidrig.