Konfliktwahrscheinlichkeit als gering einzustufen. Die Verkehrssicherheit ist damit gewährleistet und eine Vergrösserung der Sichtberme nicht angezeigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Gemeinde wird jedoch zu prüfen haben, ob die Signalisation anzupassen ist. 5. Längsparkplatz