f) Zusammengefasst steht damit fest, dass die Knotensichtweite auf dem Grundstück der Beschwerdegegner von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde. Mit der Anordnung, wonach sämtliche das Lichtraumprofil bzw. die Sichtberme tangierenden Pflanzen auf eine Höhe von maximal 60 cm zurückzuschneiden oder vollständig zu entfernen sind, ist die Sichtlinie gewährleistet. Angesichts des Ausbaugrads von G.________weg und F.________weg sowie der geringen Verkehrsmenge und Zufahrtsgeschwindigkeit ist die 4 vgl. Skizze 2 zur Stellungnahme vom 13. August 2015 5 vgl. dazu VSS-Norm 640 273a S. 4 Abb. 1 9