Aus Skizze 2 ist sodann ersichtlich, dass das Gefälle des F.________wegs nicht derart ins Gewicht fällt, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, die Strasse (bzw. den Belag) zu sehen, sondern es sollen die Verkehrsteilnehmer erkannt werden können. In Skizze 2 ist das Fahrzeug mit einer Höhe von 1,5 m eingetragen. Wird die Sichtberme – wie in der angefochtenen Verfügung verlangt – bis auf 60 cm freigehalten, so sind Fahrzeuge trotz des Gefälles des F.________wegs erkennbar. Das Sichtfeld ist damit auch in seiner räumlichen Ausdehnung gewährleistet.