Dies, weil es sich dabei um den "schlechteren" Fall handelt, da diese Sichtlinie aufgrund des Gebots des Rechtsfahrens länger über das Grundstück führt als dies beim Grundstück der Beschwerdegegner der Fall ist.5 Die Skizze 2 des OIK I zeigt, dass die Sichtlinie frei ist, sofern die Sträucher etc. auf höchstens 60 cm gehalten werden. Dies gilt aus den dargelegten Überlegungen auch für die Parzelle der Beschwerdeführenden. Aus Skizze 2 ist sodann ersichtlich, dass das Gefälle des F.________wegs nicht derart ins Gewicht fällt, wie der Beschwerdeführer vorbringt.