e) Das Sichtfeld ist trotz der Steigung auf dem F.________weg auch räumlich gewährleistet. Der OIK I hat nach der Kritik des Beschwerdeführers am Fachbericht mit seiner Stellungnahme die räumliche Betrachtung in einem Schnitt nachgereicht.4 Dabei hat er zwar nicht die über das Grundstück der Beschwerdegegner führende Sichtlinie dargestellt, sondern diejenige über das Nachbargrundstück Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________. Dies, weil es sich dabei um den "schlechteren" Fall handelt, da diese Sichtlinie aufgrund des Gebots des Rechtsfahrens länger über das Grundstück führt als dies beim Grundstück der Beschwerdegegner der Fall ist.5