erforderlichen 20 auf 25 m erhöht. Sie entspricht damit den Vorgaben der VSS-Norm 640 273a. Eine zusätzliche Erweiterung der Knotensichtweite ist nicht angezeigt, da keine ungünstigen Verhältnisse vorliegen. Das Gefälle auf dem F.________weg hat – wie sogleich gezeigt wird – auf die Sichtweite keinen entscheidenden Einfluss. Die Übersichtlichkeit ist nach den Feststellungen der Fachbehörde gut. Zusammenfassend steht damit fest, dass die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Knotensichtweite von 25 m nicht zu beanstanden ist.