tatsächlich erkannt und eingehalten wird. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit hängt mit anderen Worten entscheidend vom aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse voraussehbaren Verhalten der Verkehrsteilnehmer ab. Da der geltende Rechtsvortritt nicht erkannt werden kann und der durchgehende Bundstein sogar dazu führt, dass der Knoten als solcher mit Vortrittsregelung wahrgenommen wird, ist es zutreffend, für die Bestimmung der Knotensichtweite auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und von einem Knoten mit Vortrittsregelung auszugehen.