Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Knotensichtweite sei offensichtlich falsch festgestellt worden, da beim Knoten G.________weg F.________weg Rechtsvortritt gelte, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar gilt – was auch der OIK I ausführt – beim Knoten G.________weg F.________weg mangels einer Vortrittsregelung Rechtsvortritt. Der OIK I hat aber nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Wahrnehmbarkeit eines Knotens und der geltenden Vortrittsregelung für die Einschätzung der Konfliktwahrscheinlichkeit und damit der Verkehrssicherheit ausschlaggebend sind. Es kommt daher nicht allein darauf an, welche Vortrittsregelung gilt, sondern auch, ob sie