Weiter führt der OIK I im Fachbericht und in der Stellungnahme vom 13. August 2015 aus, die Einmündung des F.________wegs sei auf dem G.________weg kaum wahrnehmbar. Auf dem G.________weg bestehe ein durchgezogener Bundstein als Randabschluss. Zudem falle bei der Wahrnehmung die Steigung des F.________wegs ins Gewicht und es bestünden erhebliche Differenzen im Ausbaugrad und in der Verkehrsbelastung. Der Knoten werde bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit aufgrund der tatsächlichen 7 Begebenheiten als solcher mit signalisierter Vortrittsregelung betrachtet, obwohl rechtlich gesehen Rechtsvortritt gelte.