b) Der Beschwerdeführer rügt, die Sichtberme gemäss Wiederherstellungsverfügung sei offensichtlich falsch und berücksichtige die spezielle Situation beim F.________weg zu wenig. Der OIK I gehe bei der Beurteilung der Knotensichtweite fälschlicherweise von einer geltenden Vortrittsregelung aus. Am Knoten G.________weg F.________weg gelte aber Rechtsvortritt. Zudem habe der OIK I den Fachbericht erstellt ohne den Knoten zu besichtigen, er habe das Verkehrsaufkommen lediglich geschätzt und die Steigung des F.________wegs nicht ausreichend berücksichtigt.