Die Beobachtungsdistanz betrage innerorts 3 m. Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h, von der auf dem G.________weg auszugehen sei, ergebe sich eine erforderliche Sichtweite zwischen 20 und 35 m. Der untere Wert, der der Anhaltesichtweite entspreche, sei auf Erschliessungsstrassen wie dem G.________weg einzuhalten. Auf dem Plan Beilage 1 zur angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sei eine Beobachtungsdistanz von 3 m und eine Knotensichtweite von 25 m eingezeichnet. Die erforderliche Knotensichtweite sei damit von 20 auf 25 m erhöht worden.