Der OIK I, den das Rechtsamt im Beschwerdeverfahren beigezogen hat, beurteilt in seinem Fachbericht die von der Gemeinde festgestellte Knotensichtweite von 25 m gemäss den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als korrekt. Die VSS-Norm 640 273a lege die Abmessungen fest, die in Knoten vorhanden sein müssten, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen könne. Anhand der Parameter Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite werde ein Sichtfeld definiert, das von allen Hindernissen freizuhalten sei.