a) Die Parzelle der Beschwerdegegner befindet sich unmittelbar am Knoten G.________weg F.________weg. Die Gemeinde hat für einen Fahrzeugführer, der vom F.________weg in den G.________weg einbiegen will, bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m die erforderliche Knotensichtweite auf 25 m festgelegt. Daraus ergeben sich die über die Parzelle der Beschwerdegegner verlaufende Sichtlinie und das Sichtfeld (bzw. die Sichtberme), das gemäss dem Plan in Beilage 1 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung freizuhalten ist.