Die Gemeinde hat die Beschwerdegegner mittels eingeschriebenem Schreiben vom 21. November 2014 über die Begehung vom 17. November 2014 und die getroffenen Feststellungen informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des Schreibens vom 21. November 2014, womit er ebenfalls sowohl über die Begehung als auch über die getroffenen Feststellungen informiert war. Die Gemeinde hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von keiner Seite geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner