b) Wie aus der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung hervorgeht, hat die Baupolizeibehörde am 17. November 2014 die Situation direkt vor Ort überprüft. Diese Begehung erfolgte zur Feststellung des Sachverhalts, wobei es insbesondere darum ging zu prüfen, ob die Sträucher auf der Parzelle der Beschwerdeführenden geschnitten oder entfernt worden sind und wie sich die Situation in Bezug auf den Längsparkplatz präsentiert. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegner mittels eingeschriebenem Schreiben vom 21. November 2014 über die Begehung vom 17. November 2014 und die getroffenen Feststellungen informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt.